Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 46, Fassung vom 20.06.2021

Arbeitsstättenverordnung § 46

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

6. Abschnitt
Gebäude auf Baustellen

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
    1. Ziffer eins
      für die Bodenfläche: Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Paragraph 25, Absatz eins und 5, soweit dies technisch möglich ist;
    3. Ziffer 3
      für die natürliche Lüftung: Paragraph 26, Absatz eins und 5;
    4. Ziffer 4
      für die mechanische Be- und Entlüftung: Paragraph 27, Absatz eins,, 6 und 7;
    5. Ziffer 5
      für die Raumtemperatur: Paragraph 28, Absatz eins und 3 und Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 7 ;,
    6. Ziffer 6
      für die künstliche Beleuchtung: Paragraph 29,
  2. Absatz 2Als Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
    2. Ziffer 2
      2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
    3. Ziffer 3
      im übrigen 2,3 m.
  3. Absatz 3Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Absatz eins, eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
    1. Ziffer eins
      für Verkehrswege: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 6 ;,
    2. Ziffer 2
      für Ausgänge: Paragraph 3, Absatz eins und 3;
    3. Ziffer 3
      für die Beleuchtung: Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
    4. Ziffer 4
      für Türen und Tore: Paragraph 7, Absatz eins ;,
    5. Ziffer 5
      für Fußböden, Wände und Decken: Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4;
    6. Ziffer 6
      für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: Paragraph 8 ;,
    7. Ziffer 7
      für Laderampen: Paragraph 11, Absatz 6 ;,
    8. Ziffer 8
      für die barrierefreie Gestaltung: Paragraph 15, Absatz eins ;,
    9. Ziffer 9
      für den baulichen Brandschutz: Paragraph 16, Absatz eins ;,
    10. Ziffer 10
      für Fluchtwege und Notausgänge: Paragraph 19, Absatz eins und 2 und Paragraph 20, Absatz eins und 2.

Schlagworte

Belüftung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115168

Alte Dokumentnummer

N6199813074U