Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 43, Fassung vom 02.02.2021

Arbeitsstättenverordnung § 43

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  3. Absatz 3Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 6,
    2. Ziffer 2
      Information der Arbeitnehmer/innen über das Verhalten im Brandfall,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
    4. Ziffer 4
      Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
    5. Ziffer 5
      Evakuierung der Arbeitsstätte und
    6. Ziffer 6
      Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  4. Absatz 4Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
  5. Absatz 5Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  6. Absatz 6Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
  7. Absatz 7Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

Im RIS seit

10.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR40166317