(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
die vorhandene Brandlast,
die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
die Ausdehnung der Arbeitsstätte.