Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 32, Fassung vom 02.02.2021

Arbeitsstättenverordnung § 32

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Trink- und Waschwasser

§ 32.
  1. (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
  2. (2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115154

Alte Dokumentnummer

N6199813060U