Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 7, Fassung vom 22.03.2019

Arbeitsstättenverordnung § 7

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Türen und Tore

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. Ziffer 2
      vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen,
    3. Ziffer 3
      Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten,
    4. Ziffer 4
      Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
    5. Ziffer 5
      Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, daß in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
    6. Ziffer 6
      durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
    7. Ziffer 7
      durchsichtige Teile von Türen und Toren
      1. Litera a
        aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. Litera b
        gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, daß sich Arbeitnehmer/innen beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
  2. Absatz 2Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmer/innen, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
    1. Ziffer eins
      dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
    2. Ziffer 2
      ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
  3. Absatz 3Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, daß sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, daß der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Schlagworte

Schwingtor, Hubtor, Kipptor, Rolltor

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115129

Alte Dokumentnummer

N6199813035U