Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 44a, Fassung vom 20.04.2018

Arbeitsstättenverordnung § 44a

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsWenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. Ziffer eins
      Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. Ziffer 2
      im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. Ziffer 3
      die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.
  2. Absatz 2Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 ASchG.

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR40109331

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/368/P44a/NOR40109331