Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 41, Fassung vom 31.12.2009

Arbeitsstättenverordnung § 41

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sanitätsräume

Paragraph 41,
  1. Absatz einsEin Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. Ziffer eins
      regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
    2. Ziffer 2
      regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. Ziffer 2
      Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
    3. Ziffer 3
      Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    4. Ziffer 4
      Die Raumtemperatur muß mindestens 21 ºC betragen.
    5. Ziffer 5
      In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.
    6. Ziffer 6
      Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. Absatz 5Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Schlagworte

Kaltwasser

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115163

Alte Dokumentnummer

N6199813069U