Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KJBG-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Auflegen der Bescheide
§ 9.Paragraph 9,
Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach Paragraph 8, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Schlagworte
Beschäftigungsbeschränkung
Im RIS seit
06.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020
Gesetzesnummer
10009096
Dokumentnummer
NOR40196918