Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KJBG-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFür Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2009, überschritten wird.Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2009,, überschritten wird. (2)Absatz 2Verboten sind Arbeiten
in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten sind;in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,, überschritten sind; mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.Absatz 2, gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4)Absatz 4Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der geltenden Fassung.Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, in der geltenden Fassung.
Schlagworte
Beschäftigungsbeschränkung
Im RIS seit
13.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020
Gesetzesnummer
10009096
Dokumentnummer
NOR40184880