Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KJBG-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verbotene Betriebe
§ 2.Paragraph 2,
Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:
in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.
Schlagworte
Geldgewinn, Beschäftigungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020
Gesetzesnummer
10009096
Dokumentnummer
NOR12115113
Alte Dokumentnummer
N6199812949O