Bundesrecht konsolidiert: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche § 2, tagesaktuelle Fassung

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche § 2

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 436/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verbotene Betriebe

Paragraph 2,

Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:

  1. Ziffer eins
    in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
  2. Ziffer 2
    bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
  3. Ziffer 3
    in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
  4. Ziffer 4
    an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.

Schlagworte





Geldgewinn, Beschäftigungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020

Gesetzesnummer

10009096

Dokumentnummer

NOR12115113

Alte Dokumentnummer

N6199812949O