Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KJBG-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 3 KJBG und Minderjährige im Sinne des § 2 Abs. 1a KJBG.Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, KJBG und Minderjährige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins a, KJBG.
(2)Absatz 2Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3)Absatz 3Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4)Absatz 4Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muß.
(5)Absatz 5Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.
(6)Absatz 6Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 23 KJBG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) zu treffen.Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß Paragraph 23, KJBG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) zu treffen. (7)Absatz 7Strengere Vorschriften nach dem ASchG und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(8)Absatz 8Folgende Begriffsbestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, gelten auch für diese Verordnung:Folgende Begriffsbestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,, gelten auch für diese Verordnung: betreffend Arbeitsstoffe § 2 Abs. 6 und § 40 ASchG;betreffend Arbeitsstoffe Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 40, ASchG;
betreffend persönliche Schutzausrüstung § 69 Abs. 1 ASchG.betreffend persönliche Schutzausrüstung Paragraph 69, Absatz eins, ASchG.
(9)Absatz 9Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Schlagworte
Beschäftigungsbeschränkung
Im RIS seit
23.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020
Gesetzesnummer
10009096
Dokumentnummer
NOR40172449