Bundesrecht konsolidiert: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche § 7a, Fassung vom 20.08.2019

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche § 7a

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 436/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten unter Einwirkung von Tabakrauch in der Gastronomie

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDie Beschäftigung Jugendlicher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen gemäß Paragraph 13 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach Paragraph 23, KJBG sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass der in Absatz eins, genannte Zeitraum eingehalten wird.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für Jugendliche, deren Ausbildung im Gastronomiebetrieb vor dem 1. September 2018 begonnen hat, sofern zwingende räumliche oder organisatorische Gründe der Umsetzung von Absatz eins, entgegenstehen.
  4. Absatz 4Wird ein Lehrling in einem Gastronomiebetrieb ausgebildet, in dem er in Räumen beschäftigt wird, in denen das Rauchen gestattet ist, und strebt er einen Wechsel in einen Lehrbetrieb an, in dem Rauchen verboten ist, so hat die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer den Lehrling dabei zu beraten und zu unterstützen.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020

Gesetzesnummer

10009096

Dokumentnummer

NOR40206701