Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 6

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 3
Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBeträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  3. Absatz 3Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR12113185

Alte Dokumentnummer

N6199744470L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P6/NOR12113185