Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5b
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KA-AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Untersuchungen
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz einsDer/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen.Der/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß Paragraph 51, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen. (2)Absatz 2Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:Abweichend von Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10009051
Dokumentnummer
NOR40034260