Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 5b, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 5b

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Untersuchungen

Paragraph 5 b,
  1. Absatz einsDer/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß Paragraph 51, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
    1. Ziffer eins
      als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
    2. Ziffer 2
      Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40034260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P5b/NOR40034260