Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 4, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 4

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verlängerter Dienst

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWerden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
  2. Absatz eins aWird von einer Arbeitszeitverlängerung nach Absatz 4 b, nicht Gebrauch gemacht, ist Absatz eins, zweiter Satz nicht anzuwenden. In diesem Fall sind verlängerte Dienste nur zulässig, wenn durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass den Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen während der verlängerten Dienste ausreichende Erholungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  3. Absatz eins bBis zum Ablauf von drei Monaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme einer neu errichteten Krankenanstalt nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, in der noch kein Betriebsrat errichtet ist, sind verlängerte Dienste nach Absatz eins, und 1a auch zulässig, wenn dies zunächst mit den Vertretern/Vertreterinnen nach Paragraph 3, Absatz 3 und danach zusätzlich mit den einzelnen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen schriftlich vereinbart wurde. Die Vereinbarung mit den Vertretern/Vertreterinnen nach Paragraph 3, Absatz 3, ist den in Paragraph 7, Absatz 4, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, genannten Einrichtungen zu übermitteln. Absatz 4 a, ist nicht anzuwenden. Diese Vereinbarungen werden mit Inkraftreten einer Betriebsvereinbarung nach Absatz eins, und 1a unwirksam, spätestens aber mit Auslaufen der Frist von drei Monaten ab erstmaliger Betriebsaufnahme.
  4. Absatz eins cDienstgeber/Dienstgeberinnen dürfen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die verlängerten Diensten nach Absatz eins b, nicht zustimmen, gegenüber anderen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere die Begründung des Dienstverhältnisses, sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 2In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.
  6. Absatz 3Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Absatz eins, für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
  7. Absatz 4Wurden verlängerte Dienste nach Absatz eins, bis 3 zugelassen, darf
    1. Ziffer eins
      die Dauer eines verlängerten Dienstes 25 Stunden,
    2. Ziffer 2
      die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden,
    3. Ziffer 3
      die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden
    nicht überschreiten.
  8. Absatz 4 aAbweichend von Absatz 4, Ziffer eins, darf die Dauer eines verlängerten Dienstes von
    1. Ziffer eins
      Ärzten/Ärztinnen,
    2. Ziffer 2
      Apothekern/Apothekerinnen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10,
    bis zum 31. Dezember 2017 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden, und bis zum 31. Dezember 2020 für alle verlängerten Dienste 29 Stunden nicht überschreiten.
  9. Absatz 4 bAbweichend von Absatz 4, Ziffer 2, kann durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis zum 30. Juni 2025 55 Stunden und bis zum 30. Juni 2028 52 Stunden betragen kann. Absatz eins b, ist nicht anzuwenden. Eine solche Arbeitszeitverlängerung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auch der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat.
  10. Absatz 5Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Absatz eins, geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich
    1. Ziffer eins
      ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und
    2. Ziffer 2
      ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste zulässig sind. Absatz 3, ist anzuwenden. Absatz eins b, ist nicht anzuwenden.
    Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.
  11. Absatz 6Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 2, Ziffer 3, als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Absatz 3, ist anzuwenden. Absatz eins b, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40234838

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P4/NOR40234838