Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 3

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitszeit

§ 3.
  1. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2) Die Wochenarbeitszeit darf
    1. 1.
      innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
    2. 2.
      in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
    nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. (3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
  4. (4) Durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3) kann
    1. 1.
      der Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 auf bis zu 26 Wochen;
    2. 2.
      für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd § 4 Abs. 4a Z 1 und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs. 4 Z 2 auf bis zu 52 Wochen,
      1. a)
        wenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach § 4 Abs. 4b zulässt, oder
      2. b)
        im Falle des § 8 Abs. 3
    ausgedehnt werden.
  5. (4a) Fallen in einen Durchrechnungszeitraum nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 und 4 gerechtfertigte Abwesenheitszeiten, sind für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
    1. 1.
      wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin bereits getroffen wurde, die in der Diensteinteilung vorgesehene Arbeitszeiten heranzuziehen;
    2. 2.
      wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin noch nicht getroffen wurde, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wochenanzahl zu dividieren.
  6. (5) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40165327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P3/NOR40165327