Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 11, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 11

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
  2. Absatz 2,Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gesondert aufzuzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung
      1. Litera a
        Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
      2. Litera b
        es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
    2. Ziffer 2
      durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 vorgesehen sind und
    3. Ziffer 3
      von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.
  4. Absatz 4,Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Dienststunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40101223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P11/NOR40101223