(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in
Allgemeinen Krankenanstalten,
Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen,
Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,
Gebäranstalten und Entbindungsheimen,
selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien,
Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen bestimmt sind,
Krankenabteilungen in Justizanstalten,
Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen
als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.