Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 7, Fassung vom 23.01.2025

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 7

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Tägliche Ruhezeit

Paragraph 7,
  1. Absatz einsNach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß Paragraph 4, ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
  2. Absatz 2Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.
  3. Absatz 3Nach verlängerten Diensten gemäß Paragraph 4, ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40165329

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P7/NOR40165329