Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KA-AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 3
Ruhepausen und Ruhezeiten
Ruhepausen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBeträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(2)Absatz 2Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(3)Absatz 3Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10009051
Dokumentnummer
NOR12113185
Alte Dokumentnummer
N6199744470L