Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 8, Fassung vom 08.06.2023

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 8

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 4
Ausnahmen

Außergewöhnliche Fälle

Paragraph 8,
  1. Absatz einsIn außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder
    2. Ziffer 2
      eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird
    und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann. Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist nur zulässig, wenn der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin schriftlich zugestimmt hat.
  2. Absatz 2Weiters finden die Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten in einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes oder im Rahmen einsatzähnlicher Übungen oder
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Ziffer eins, genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind,
    verrichten.
  3. Absatz 3Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und 3 sowie Absatz 5, festgelegt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wahrung von Interessen der Patienten oder die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht,
    2. Ziffer 2
      die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß keinem/r Dienstnehmer/in Nachteile daraus entstehen, daß er/sie generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.
  4. Absatz 4Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Absatz eins, und 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.
  5. Absatz 5Das Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nach Absatz 3, vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3 nicht vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer/innen erforderlich ist.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Außergewöhnliche Fälle nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (UM)

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40165331

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P8/NOR40165331