Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 5, Fassung vom 19.08.2019

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 5

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überstundenarbeit und vertragsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÜberstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden bzw. bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Für Krankenanstalten, für die mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, können abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
  2. Absatz 2Dienstnehmer/innen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer/innen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 vH. Der Berechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 19 c,, 19d und 19g des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, sind anzuwenden.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Dienstrechtliche Regelungen in Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40101222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P5/NOR40101222