Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 4, Fassung vom 31.12.2012

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verlängerter Dienst

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWerden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
  2. Absatz 2In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.
  3. Absatz 3Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Absatz eins, für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
  4. Absatz 4Bei verlängerten Diensten darf
    1. Ziffer eins
      die Arbeitszeit der
      1. Litera a
        Ärzte/Ärztinnen,
      2. Litera b
        Apotheker/innen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, und
      3. Litera c
        pharmazeutische Hilfskräfte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Apothekengesetzes, soweit diese unter Paragraph eins, Absatz eins, letzter Halbsatz fallen,
      32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,
    2. Ziffer 2
      die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,
    3. Ziffer 3
      die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und
    4. Ziffer 4
      die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden
    nicht überschreiten.
  5. Absatz 5Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Absatz eins, geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich
    1. Ziffer eins
      ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und
    2. Ziffer 2
      ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste zulässig sind. Absatz 3, ist anzuwenden.
    Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.
  6. Absatz 6Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 2, Ziffer 3, als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Absatz 3, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40048283

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P4/NOR40048283