Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 3, Fassung vom 31.08.2008

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitszeit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Die Wochenarbeitszeit darf
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
    2. Ziffer 2
      in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
    nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 1a bzw. Ziffer 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
  4. Absatz 4Der Durchrechnungszeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
  5. Absatz 5In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Absatz 4, im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40071653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P3/NOR40071653