Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 3, Fassung vom 31.12.1999

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitszeit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Die Wochenarbeitszeit darf
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
    2. Ziffer 2
      in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
    nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2 bis 9), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
  4. Absatz 4Der Durchrechnungszeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
  5. Absatz 5In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Absatz 4, im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR12115732

Alte Dokumentnummer

N6199852664L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P3/NOR12115732