(3)Absatz 3Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 8), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2 bis 8), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.