Kurztitel
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KA-AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 2
Arbeitszeit
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10009051
Dokumentnummer
NOR12113181
Alte Dokumentnummer
N6199744466L