(2)Absatz 2,Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:Abweichend von Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.