Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 6a, tagesaktuelle Fassung

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 6a

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Der/die Arbeitgeber/in hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, ASchG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, DOK-VO entsprechend anzupassen.
  2. Absatz 2,Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 52, ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
  3. Absatz 3,Der/die untersuchende Arzt/Ärztin muss den/die Arbeitgeber/in nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin ist Einsicht in das gemäß Absatz eins, letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Sicherheitsdokument, Arbeitgeberin

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40161235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P6a/NOR40161235