Bundesrecht konsolidiert: Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente § 2, tagesaktuelle Fassung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente § 2

Kurztitel

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 478/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DOK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Inhalt

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß jedenfalls enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    3. Ziffer 3
      Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Arbeitnehmer/innen;
    4. Ziffer 4
      die festgestellten Gefahren;
    5. Ziffer 5
      die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
    6. Ziffer 6
      bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
  2. Absatz 2Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem 5. Abschnitt des ASchG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 63, ASchG notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
    4. Ziffer 4
      Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
    5. Ziffer 5
      Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 ASchG.
  3. Absatz 3Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten:
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, ASchG;
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des Paragraph 37, ASchG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen;
      gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
    3. Ziffer 3
      Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.
  4. Absatz 4Die in Absatz 3, angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
  5. Absatz 5Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45, ASchG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
  6. Absatz 6Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10009021

Dokumentnummer

NOR12112162

Alte Dokumentnummer

N6199657901J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/478/P2/NOR12112162