Bundesrecht konsolidiert: Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 8a, tagesaktuelle Fassung

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 8a

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT 3a
Nachtarbeit

Definitionen und Arbeitszeit

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsAls Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
  2. Absatz 2Nachtarbeitnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer/innen, die
    1. Ziffer eins
      regelmäßig oder
    2. Ziffer 2
      sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
    während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
  3. Absatz 3Nachtschwerarbeiter/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit im Sinne des Absatz eins, unter den in Art. römisch VII Absatz 2,, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, genannten Bedingungen leisten.
  4. Absatz 4Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, darf für Nachtschwerarbeiter/innen die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
  5. Absatz 5Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Absatz 4, nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach Paragraph 7, oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach Paragraphen 9 bis 11 gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40034244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P8a/NOR40034244