Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BäckAG 1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
ABSCHNITT 3
Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
Ruhepausen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(2)Absatz 2Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10009018
Dokumentnummer
NOR12112074
Alte Dokumentnummer
N6199656938J