Bundesrecht konsolidiert: Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 16, tagesaktuelle Fassung

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 16

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe

Paragraph 16,
  1. Absatz einsArbeitnehmer/innen behalten für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (Paragraph 12,) ausgefallene Arbeit ihren Anspruch auf Entgelt.
  2. Absatz 2Arbeitnehmer/innen gebührt jenes Entgelt, das sie erhalten hätten, wenn die Arbeit nicht aus den im Absatz eins, genannten Gründen ausgefallen wäre.
  3. Absatz 3Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Haben Arbeitnehmer/innen nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.
  4. Absatz 4Arbeitnehmer/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben außer dem Entgelt nach Absatz eins, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, vereinbart.

Schlagworte

Akkordlohn, Stücklohn

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112084

Alte Dokumentnummer

N6199656948J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P16/NOR12112084