Bundesrecht konsolidiert: Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 15, tagesaktuelle Fassung

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 15

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsArbeitnehmer/innen, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.
  2. Absatz 2Arbeitnehmer/innen haben diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit, spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer Vereinbarung sofort, dem/der Arbeitgeber/in gegenüber geltend zu machen.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112083

Alte Dokumentnummer

N6199656947J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P15/NOR12112083