Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BäckAG 1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Wochenruhe
§ 10.Paragraph 10,
Arbeitnehmer/innen, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10009018
Dokumentnummer
NOR12112078
Alte Dokumentnummer
N6199656942J