Bundesrecht konsolidiert: Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 8b, Fassung vom 04.12.2024

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 8b

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Untersuchungen

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsDer/die Nachtarbeitnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß Paragraph 51, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer/in in jährlichen Abständen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
    1. Ziffer eins
      als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
    2. Ziffer 2
      Nachtarbeitnehmer/innen sind Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40034245

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P8b/NOR40034245