Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8b
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BäckAG 1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Untersuchungen
§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz einsDer/die Nachtarbeitnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer/in in jährlichen Abständen.Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß Paragraph 51, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer/in in jährlichen Abständen. (2)Absatz 2Abweichend von § 8a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:Abweichend von Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
Nachtarbeitnehmer/innen sind Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10009018
Dokumentnummer
NOR40034245