Bundesrecht konsolidiert: Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 14a, Fassung vom 01.06.2020

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 14a

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

22.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins, erster Satz konsumiert ist.

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40213434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P14a/NOR40213434