(4)Absatz 4Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht überschreiten. Bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit gemäß Abs. 3 darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einzelnen Schichtturnussen bis zu 43 Stunden betragen, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht überschreitet.Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Absatz eins, zulässige Dauer nicht überschreiten. Bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit gemäß Absatz 3, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einzelnen Schichtturnussen bis zu 43 Stunden betragen, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die nach Absatz eins, zulässige Dauer nicht überschreitet.