Bundesrecht konsolidiert: Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 2, Fassung vom 15.10.2019

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 2

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT 2
Arbeitszeit

Normalarbeitszeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche abweichend von Absatz eins, verteilt wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit bis zu 43 Stunden ausgedehnt wird, wenn innerhalb eines durch den Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die Tagesarbeitszeit darf dabei neun Stunden nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Absatz eins, zulässige Dauer nicht überschreiten. Bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit gemäß Absatz 3, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einzelnen Schichtturnussen bis zu 43 Stunden betragen, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die nach Absatz eins, zulässige Dauer nicht überschreitet.
  5. Absatz 5Bei mehrschichtiger Arbeitsweise darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Soweit dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist, kann die Tagesarbeitszeit aus Anlaß des Schichtwechsels bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112070

Alte Dokumentnummer

N6199656934J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P2/NOR12112070