Bundesrecht konsolidiert: Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 6, Fassung vom 22.01.2016

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 6

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT 3
Ruhepausen und tägliche Ruhezeit

Ruhepausen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
  2. Absatz 2Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112074

Alte Dokumentnummer

N6199656938J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P6/NOR12112074