Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsvertrauenspersonen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SVP-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Meldung und Information
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 ASchG hat zu enthalten:Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ASchG hat zu enthalten:
Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
Beginn und Ende der Funktionsperiode,
Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
bei Bestellung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.bei Bestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.
(2)Absatz 2Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 7, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
(3)Absatz 3Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015
Gesetzesnummer
10009007
Dokumentnummer
NOR12111411
Alte Dokumentnummer
N6199654458J