Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsvertrauenspersonen § 9, tagesaktuelle Fassung

Sicherheitsvertrauenspersonen § 9

Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Meldung und Information

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ASchG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. Ziffer 2
      Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
    6. Ziffer 6
      bei Bestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.
  2. Absatz 2Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 7, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
  3. Absatz 3Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015

Gesetzesnummer

10009007

Dokumentnummer

NOR12111411

Alte Dokumentnummer

N6199654458J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/172/P9/NOR12111411