Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsvertrauenspersonen § 7, Fassung vom 19.05.2026

Sicherheitsvertrauenspersonen § 7

Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
  2. Absatz 2,Die Nachbesetzung gemäß Absatz eins, hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 10, ASchG zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte ohne Belegschaftsorgane gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ASchG bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ASchG zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015

Gesetzesnummer

10009007

Dokumentnummer

NOR12111409

Alte Dokumentnummer

N6199654456J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/172/P7/NOR12111409