Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsvertrauenspersonen § 10, Fassung vom 15.03.2025

Sicherheitsvertrauenspersonen § 10

Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

03.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Juli 1996 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, daß sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erfüllen.
  2. Absatz 2Für Sicherheitsvertrauenspersonen, die im Zeitraum zwischen 1. Juli 1995 und 30. Juni 1996 bestellt wurden, gilt Paragraph 4, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß ihnen bis spätestens 30. Juni 1998 Gelegenheit zu geben ist, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine Ausbildung zu erwerben.
  3. Absatz 3Endet die Funktionsperiode der vor dem 1. Juli 1996 für einen Betrieb bzw. eine Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so hat eine generelle Neubestellung für den Betrieb bzw. für die Arbeitsstätte gemäß Paragraph 10, ASchG zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      bei Ausscheiden einer Sicherheitsvertrauensperson im Sinne des Paragraph 7,, oder
    2. Ziffer 2
      bei Ablauf der Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson,
    3. Ziffer 3
      spätestens aber mit 1. Jänner 1997.
  4. Absatz 4Soweit sich aus Absatz eins und 2 nicht anderes ergibt, tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  5. Absatz 5Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß der gemäß Paragraph 104, Ziffer 3, ASchG als Bundesgesetz geltende Paragraph 3, der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, mit 30. Juni 1996 außer Kraft tritt.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Im RIS seit

10.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015

Gesetzesnummer

10009007

Dokumentnummer

NOR40166320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/172/P10/NOR40166320