Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsvertrauenspersonen § 4, Fassung vom 21.02.2020

Sicherheitsvertrauenspersonen § 4

Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Auswahl und Qualifikation

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (zB Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (zB Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
  2. Absatz 2Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer/innen bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen.
  3. Absatz 2 aDie notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 74, ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 79, Absatz 2, ASchG) erfolgreich absolviert hat.
  4. Absatz 3Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahrs der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  5. Absatz 4Absatz 3, gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ASchG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Im RIS seit

10.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015

Gesetzesnummer

10009007

Dokumentnummer

NOR40166319

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/172/P4/NOR40166319