Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsvertrauenspersonen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SVP-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vorsitzende
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsWurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.
(2)Absatz 2Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeber/innen und den Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015
Gesetzesnummer
10009007
Dokumentnummer
NOR12111410
Alte Dokumentnummer
N6199654457J