Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsvertrauenspersonen § 8, Fassung vom 16.01.2019

Sicherheitsvertrauenspersonen § 8

Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorsitzende

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.
  2. Absatz 2Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeber/innen und den Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015

Gesetzesnummer

10009007

Dokumentnummer

NOR12111410

Alte Dokumentnummer

N6199654457J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/172/P8/NOR12111410