Bundesrecht konsolidiert: Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau § 8a, Fassung vom 02.11.2024

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau § 8a

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 342/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherheitstechnische Betreuung für den untertägigen Bergbau

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3, ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau die Leitung mehrerer betriebseigener Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 6, ASchG nur einer Sicherheitsfachkraft übertragen, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR40035717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/277/P8a/NOR40035717