(2)Absatz 2Anhängige Anerkennungsverfahren gemäß § 48 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen gelten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung als eingestellt. Anträge gemäß § 48 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen werden mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung gegenstandslos.Anhängige Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 48, der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen gelten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung als eingestellt. Anträge gemäß Paragraph 48, der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen werden mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung gegenstandslos.