Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.08.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SFK-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Meldepflichten
§ 8.Paragraph 8,
Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,
jede wesentliche Änderung zu den in § 5 Z 1 bis 4 angeführten Angaben.jede wesentliche Änderung zu den in Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben.
Im RIS seit
23.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
10008960
Dokumentnummer
NOR40153539