Bundesrecht konsolidiert: Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau § 9, tagesaktuelle Fassung

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau § 9

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 342/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWer im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1994 mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker gemäß Paragraph 21, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bestellt und dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet war und vor dem 1. Jänner 1995 einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert hat, darf uneingeschränkt als Sicherheitsfachkraft ohne Nachweis der Fachkenntnisse tätig sein.
  2. Absatz 2Wer vor dem 1. Jänner 1995 für einen Betrieb als Sicherheitstechniker gemäß Paragraph 21, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bestellt und dem Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet wurde und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker (seit 1. Jänner 1995: als Sicherheitsfachkraft) tätig war, darf weiterhin ohne Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft für die zu diesem Betrieb gehörenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen tätig sein. Dies gilt auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels.
  3. Absatz 3Wer nach dem 1. Jänner 1995 gemäß Paragraph 115, Absatz 5, ASchG als Sicherheitsfachkraft bestellt wird, darf ohne Nachweis der Fachkenntnisse höchstens vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Sicherheitsfachkraft tätig sein.
  4. Absatz 3 aWer schon einmal nach bergrechtlichen Vorschriften bescheidmäßig als Sicherheitsbeauftragte/r anerkannt war, darf weiterhin als Sicherheitsfachkraft, auch für den untertägigen Bergbau, tätig sein.
  5. Absatz 4Arbeitgeber(innen) können Arbeitnehmer(innen), die ein Drittel der Fachausbildung absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie in einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin seit mindestens drei Jahren beschäftigt sind.
  6. Absatz 5Als Nachweis der Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer Ausbildung in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      dem Inhalt und Umfang nach der Fachausbildung gleichwertig ist, und
    2. Ziffer 2
      zwischen dem 1. September 1993 und dem 31. Dezember 1995 stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR40035718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/277/P9/NOR40035718