Bundesrecht konsolidiert: Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres § 1, Fassung vom 23.02.2020

Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres § 1

Kurztitel

Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins,

Den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016

Gesetzesnummer

10008951

Dokumentnummer

NOR12110028

Alte Dokumentnummer

N6199530288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/628/P1/NOR12110028