Kurztitel
Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.09.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Gesetzesnummer
10008951
Dokumentnummer
NOR12110028
Alte Dokumentnummer
N6199530288L