(2)Absatz 2Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß Paragraph 97, des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (Paragraph 108, MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.