Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 98, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 98

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige Meldepflichten

Paragraph 98,
  1. Absatz einsArbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
  2. Absatz 2Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß Paragraph 97, des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (Paragraph 108, MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.
  3. Absatz 3Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026487

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P98/NOR40026487